Archiv 2013:
Auswärtige Berufsausbildung von Kindern – außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes führen dann steuerlich zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gelten nicht mehr als im Einzugsbereich gelegen (bei Ausbildungsstätten innerhalb der 80 km-Grenze können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist; Zumutbarkeit wird bis zu einer Fahrzeit von einer Stunde jedenfalls angenommen). Weiters muss das Bemühen erkennbar sein, das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht für den unterhaltsverpflichteten Elternteil die Möglichkeit, pauschal 110 € monatlich (somit 1.320 € im Jahr) als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.
Wie der UFS in einer jüngst ergangenen Entscheidung (GZ RV/0265-L/08 vom 12.12.2012) bestätigt hat, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet. Ob sich das studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder in einer im Besitz des Elternteils befindlichen Wohnung aufhält, ist dabei nicht von Relevanz. Wechselt daher wie im konkreten Anlassfall eine Medizinstudentin von Wien nach Innsbruck, so kann eine außergewöhnliche Belastung auch dann weiter geltend gemacht werden, wenn ihr eine im Eigentum der Mutter stehende Wohnung in Wien weiterhin zur Verfügung gestanden wäre. Die im konkreten Fall gegebene Voraussetzung war, dass an ihrem Wohnort (das ist der Familienwohnsitz – Ortsgemeinde, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen der unterhaltsverpflichteten Eltern bildet) in Niederösterreich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (Medizinstudium) vorhanden war.