Archiv 2013:
Doppelte Haushaltsführung bei Wohnung im Elternhaus
Wird die Berufstätigkeit in Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt und aufgrund der Distanz am Ort der Berufstätigkeit ein zweiter Haushalt begründet, so können unter gewissen Voraussetzungen die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich abgesetzt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass aufgrund der Entfernung eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz unzumutbar ist. Bei einer Distanz von mehr als 120 km kann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Weiters ist es erforderlich, dass ein vom Dienstort entfernter Familienwohnsitz vorliegt. Der Begriff Familienwohnsitz legt nahe, dass eine Ehe oder eheähnliche Partnerschaft Voraussetzung ist, tatsächlich ist es jedoch ausreichend, wenn ein eigener Haushalt vorliegt, der auch von einem alleinstehenden Steuerpflichtigen geführt werden kann.
Diese Sichtweise wurde durch eine aktuelle Entscheidung des VwGH (GZ 2009/13/0012 vom 19.12.2012) bestätigt, die darüber hinaus noch interessante Aspekte hinsichtlich der Kostentragung des Familienwohnsitzes beinhaltet. Ein unverheirateter Steuerpflichtiger, der bei seinen Eltern wohnte, wurde im Rahmen eines einjährigen Ausbildungsprogramms von seinem Dienstgeber etwa 200 km entfernt vom Heimatort beschäftigt. Die Kosten für das Fremdenzimmer am Dienstort wurden vom Finanzamt zunächst nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt, da nach Ansicht des Finanzamtes ein Lediger, der bei seinen Eltern wohnt, keinen eigenen Hausstand unterhält und darüber hinaus jederzeit eine Wohnsitzverlegung möglich gewesen wäre. Dieser Auffassung hat sich der VwGH jedoch nicht angeschlossen und entschieden, dass auch die Wohnung der Eltern bzw. eine unentgeltlich überlassene Wohnmöglichkeit einen Hausstand begründen kann. Somit wurden die Kosten für die Haushaltsführung am Dienstort im Anlassfall als abzugsfähig anerkannt. Anzumerken ist dazu allerdings, dass sich das Finanzamt mit der Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung im konkreten Fall nicht ausreichend beschäftigt hat und diese in ähnlich gelagerten Fällen einer steuerlichen Absetzbarkeit entgegenstehen kann.