Archiv 2014:
Alleinerzieherabsetzbetrag trotz gemeinsamer Wohnung?
Alleinerziehern von Kindern steht ein jährlicher steuerlicher Absetzbetrag zu. Dieser beläuft sich bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 220 € pro Jahr. Als Alleinerzieher gelten Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der VwGH hatte kürzlich zu entscheiden (GZ 2010/13/0172 vom 28.11.2013), was „nicht in einer Gemeinschaft… leben“ in diesem Zusammenhang bedeutet.
Im vorliegenden Fall wurde im August 2007 die Ehe einer Steuerpflichtigen geschieden, die eheliche Lebensgemeinschaft habe bereits mindestens sechs Monate vorher nicht mehr bestanden. Da die neue Wohnung der Steuerpflichtigen erst im Sommer 2008 fertiggestellt wurde, zog sie nicht sofort mit ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Steuerpflichtige beantragte die Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2007, zumal die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor der Scheidung nicht mehr bestanden habe.
Der VwGH hatte zu beurteilen, ob die Steuerpflichtige in den Monaten vor der Scheidung in einer Gemeinschaft gelebt hat und somit keinen Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hatte oder ob sie trotz Benützung derselben Wohnung bereits dauernd vom Ehepartner getrennt lebte. In einem früheren Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass ein dauerndes Getrenntleben jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.
Da eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor der Scheidung nicht mehr bestanden habe (die ehemaligen Ehepartner haben in verschiedenen Zimmern gelebt, es gab keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr) kann aus Sicht des VwGHs nicht von einem Leben in Gemeinschaft ausgegangen werden. Der Grund für die gemeinsame Nutzung der Wohnung bestand lediglich darin, dass die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig war. Die Steuerpflichtige lebte somit nicht mehr in einer Gemeinschaft mit dem ehemaligen Ehepartner, sodass ihr die Begünstigung des Alleinerzieherabsetzbetrags zusteht.