Archiv 2015:
Highlights aus dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014
Das im Dezember 2014 final beschlossene 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt vor allem Klarstellungen mit sich. Die wesentlichsten Aspekte und Neuerungen, welche grundsätzlich ab 2015 gelten bzw. oftmals bereits für die Veranlagung 2014 Auswirkungen haben, werden nachfolgend dargestellt.
Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen – „Ausländer-KESt“
Die mit 1. Jänner 2015 geltende beschränkte Steuerpflicht auf bestimmte Zinseinkünfte von Ausländern ist eng an die Bestimmungen des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes angelehnt. Nunmehr wurden diesbezüglich einige Klarstellungen getroffen. Bei Investmentfonds, bei denen die Höhe der Zinsen nicht gemeldet wurde, kommt es zu einem pauschalen Ansatz der Zinsen (ähnlich wie im Rahmen der EU-Quellensteuer). Ebenso wird festgelegt, dass nur natürliche Personen von der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen umfasst sind und zwar jene, die nicht bereits in den Anwendungsbereich des EU-Quellensteuergesetzes fallen. Die Abfuhr der einbehaltenen KESt auf Zinsen beschränkt Steuerpflichtiger hat einmal jährlich (nicht monatlich) bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erfolgen. Beschränkt Steuerpflichtige können die Anträge auf Rückzahlung bzw. Erstattung der einbehaltenen KESt auf Zinsen erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung einbringen.
Etwas mehr Flexibilität bei internationalen Schachtelbeteiligungen
Bekanntermaßen sind die Veräußerungsgewinne bei sogenannten internationalen Schachtelbeteiligungen steuerfrei, wodurch im Umkehrschluss ein etwaiger Veräußerungsverlust ebenso wenig steuerlich berücksichtigt werden kann. Sofern jedoch bei Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung damit zu rechnen ist, dass die Beteiligung mit Verlust veräußert werden könnte, kann es ratsam sein, zur Steuerwirksamkeit der Wertänderung der Beteiligung zu optieren. Bisher war die Option zwar formlos möglich, in zeitlicher Hinsicht musste sie jedoch spätestens bei Abgabe der erstmaligen Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der Beteiligung erfolgen. In Zukunft besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung eine unterlassene Option zur Steuerwirksamkeit der Beteiligung nachzuholen bzw. eine (irrtümlich) abgegebene Option zu widerrufen. Die Option zur Steuerwirksamkeit muss in der Körperschaftsteuererklärung sowie in der Beilage K 10 ausgeübt werden.
Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern
Bei der seit März 2014 eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern – Niedrigbesteuerung beim Empfänger (d.h. inländische oder vergleichbare ausländische juristische Person des privaten Rechts) vorausgesetzt – kommt es zu mehreren Klarstellungen. In punkto Niedrigbesteuerung wird festgelegt, dass das Abzugsverbot auch dann greift, wenn keine explizite Nicht- oder Niedrigbesteuerung vorliegt, es aber zu einer Steuerrückerstattung kommt, welche zu einer effektiven Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte von unter 10% führt. Dabei ist irrelevant, ob es zu einer Steuerrückerstattung an die empfangende Körperschaft oder an deren Gesellschafter (wie etwa in Malta) kommt. Das Abzugsverbot greift schon dann, wenn bereits abstrakt die Möglichkeit zur späteren Steuerermäßigung bzw. –rückerstattung besteht. Stellt sich allerdings innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der nichtabzugsfähigen Zins- oder Lizenzaufwendungen heraus, dass es tatsächlich zu keiner Steuerermäßigung bzw. –rückerstattung gekommen ist, so kann der Abzug in Österreich nachträglich geltend gemacht werden. Wichtig ist außerdem, dass stets auf den Nutzungsberechtigten der Zins- oder Lizenzeinkünfte abgestellt werden muss, sofern dies nicht der Empfänger der Zahlungen ist. Folglich kann das Abzugsverbot nicht durch die Zwischenschaltung von konzernfremden natürlichen oder juristischen Personen umgangen werden.
Nur mehr eingeschränkte Durchbrechung des Abflussprinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Das bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern geltende Abflussprinzip wird im Umlaufvermögen bei Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen, durchbrochen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abgesetzt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Erzielen steuerlicher Verluste im Umlaufvermögen verhindert werden soll, wenn es zu keiner tatsächlichen Vermögensminderung gekommen ist. Beginnend mit der Veranlagung 2014 kommt es zu einer Klarstellung und Einschränkung für den weit gefassten Begriff der „Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen“. Wie schon bisher sind Grundstücke von dieser Ausnahmebestimmung umfasst und nunmehr auch die Edelmetalle Gold, Silber, Platin und Palladium (jeweils Barren und Münzen), sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen. Für Wirtschaftsgüter, die nun nicht mehr von der Durchbrechung des Abflussprinzips umfasst sind und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden, können die damit verbundenen Kosten schon im Rahmen der Veranlagung 2014 und nicht erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich berücksichtigt werden.
Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer
Um die Hauptwohnsitzbefreiung nutzen zu können ist es mitunter erforderlich, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird. Klargestellt wird nun, dass die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann gelten kann, wenn das Gebäude erst errichtet werden muss. Im Falle der Anschaffung eines unbebauten Grundstücks mit späterer Errichtung des Eigenheims muss die Mindestnutzungsdauer vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes weg erfüllt werden und nicht vom Anschaffungszeitpunkt des Grund und Bodens.
Einheitlicher Betrieb bei Arbeitsgemeinschaften
Insbesondere für Arbeitsgemeinschaften (ARGE) im Baugewerbe, welche sich für die Durchführung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags zu einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (z.B. GesbR) zusammenschließen, kommt es für nach Ablauf von 2014 beginnende Wirtschaftsjahre zu Änderungen. Bisher wurden für Betriebsstätten einer solchen nicht rechtsfähigen Personenvereinigung jeweils anteilig Betriebsstätten der Mitglieder angenommen. Zu einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (auf Ebene der Personenvereinigung) kam es folglich nicht. Diese Ausnahmebestimmung soll mit dem Ziel, Mehrfach-Erfassungen und Mehrfach-Nichterfassungen von Erlösen und Aufwendungen zu verhindern, nunmehr eingeschränkt werden, indem sie nur noch bei Auftragswerten von höchstens 700.000 € (ohne USt) zur Anwendung kommt. Bei höheren Auftragswerten wird ab 2015 von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen und es hat ein Feststellungsverfahren zu erfolgen. Für schon vor 2015 bestehende Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragswert von über 5 Mio. € (ohne USt) treten diese Folgen ebenfalls ein.