Archiv 2015:
Highlights aus dem 2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2014
Im Zuge der Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien durch den 2. Wartungserlass 2014 wurden mit 17.12.2014 u.a. folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen:
- Sachbezug für Privatnutzung bei Firmenauto mit Navigationsgerät: Klargestellt wird, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten des Autos zählt und daher bei der Berechnung des Sachbezugs zu berücksichtigen ist. Nicht relevant ist hingegen ein transportables Navigationsgerät.
- Monatliche Beiträge des Dienstnehmers zum Firmenauto: Grundsätzlich kürzen monatliche Beiträge des Dienstnehmers dessen Sachbezug. Sofern allerdings die Anschaffungskosten des Pkw die Angemessenheitsgrenze von 48.000 € überschreiten, ist der monatliche Kostenbeitrag vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von 720 € bzw. 360 € zu berücksichtigen (zunächst sind 1,5% der Anschaffungskosten um den Kostenbeitrag des Arbeitnehmers zu vermindern; liegt der danach verbleibende Wert noch immer über der Grenze von 720 €, so führt der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers letztlich zu keiner Verringerung seines zu versteuernden Sachbezugswertes).
- Sachbezug für die kostenlose Nutzung eines arbeitgebereigenen Park- bzw. Garagenplatzes: Bisher kam der Sachbezug nur für die explizit in den Lohnsteuerrichtlinien aufgezählten Städte zur Anwendung. Diese Voraussetzung wurde gestrichen, so dass nunmehr ein Sachbezug von 14,53 € pro Monat für alle Orte mit Parkraumbewirtschaftung zum Tragen kommt, wenn das Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt.
- Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter (Betriebsräte): Die Tätigkeit in der Belegschaftsvertretung ist als ehrenamtlich und von den Pflichten aus dem Dienstverhältnis getrennt zu sehen. Da die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu vergütenden Reisekosten steuerlich weder in § 26 Z 4 noch in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG eingeordnet werden können, stellen sie steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zur Höhe dieser steuerpflichtigen Vergütungen kann der Belegschaftsvertreter unter den entsprechenden Voraussetzungen aber Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.