Archiv 2015:
Kinderbetreuungskosten im Familienkreis bedingen auch Fremdüblichkeit für eine außergewöhnliche Belastung
Um Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Besonders wesentlich ist dabei, dass die Betreuung in einer institutionellen privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt oder durch pädagogisch qualifizierte Personen, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100698/2012 vom 4.2.2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger seinem Schwiegervater (zugleich der Großvater des zu betreuenden Mädchens) für die umfassende Kinderbetreuung ein Entgelt von insgesamt 2.300 € pro Jahr bezahlte. Diese Kosten wollte der berufstätige Vater des Mädchens in eben dieser Höhe – entgegen der Ansicht des Finanzamts – als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das BFG berücksichtigte in der Frage, ob die entgeltliche Kinderbetreuung im Familienkreis anzuerkennen ist, nicht nur die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, sondern auch die steuerlichen Anforderungen an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. So müssen auch Vereinbarungen zwischen Schwiegersohn und Schwiegervater Publizitätswirkung und einen eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben sowie dem Fremdvergleich standhalten. Im konkreten Fall lag eine unterzeichnete „Vereinbarung zur Kinderbetreuung“ vor, die eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von 2.300 € als Gegenleistung für die Kinderbetreuung vorsieht.
Insbesondere mit dem Hinweis auf die mangelnde Fremdüblichkeit des Honorars für die umfassende Kinderbetreuung verneinte das BFG die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Ausgehend von einer – wie in der Vereinbarung dargelegt – wöchentlichen Kinderbetreuungszeit von 39 Stunden pro Woche würde sich ein Stundenlohn von nur 1,34 € ergeben (2.300 €/1.716 h). Vergleicht man die Tätigkeit des Schwiegervaters mit jenen von Haushaltshilfen oder Tageseltern, so ist der berechnete Stundenlohn wohl keinesfalls fremdüblich. Noch verstärkt wurde die ablehnende Entscheidung des BFG dadurch, dass das Kriterium einer pädagogisch qualifizierten Person nicht erfüllt war. Der von dem Schwiegervater besuchte achtstündige Kinderbetreuungskurs ist nämlich nicht mit dem für die Ausbildung zur Tagesmutter oder –vater verbundenen Aufwand vergleichbar.