Archiv 2015:
Kosten für Vertragsrückabwicklung sind keine außergewöhnliche Belastung
Bekanntermaßen liegt eine steuerlich relevante außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allesamt erfüllt sind. Das BFG hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen (GZ RV/7101561/2012 vom 2.1.2015), in dem der Steuerpflichtige die Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufs einer Immobilie als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte.
Hintergrund war der Kauf einer Eigentumswohnung, welcher aufgrund der Nichtbehebung diverser Mängel von beiden Seiten mittels Dissolutionsvereinbarung wieder rückabgewickelt wurde. Der „Käufer“ der Wohnung klagte den „Verkäufer“ in Folge auf Schadenersatz, da ihm umfassende Nebenkosten wie z.B. Maklergebühren für die alte und neue Wohnung, Umzugskosten etc. angefallen sind. Da der Käufer im Endeffekt lediglich 20.000 € in einem Vergleich erreichen konnte, wollte er die restlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung ausgiebig mit den Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung auseinander. So muss etwa eine Belastung derart vorliegen, dass Ausgaben getätigt werden, die zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen. Hingegen können Vermögensverluste wie z.B. Zinsen, die bei der Kalkulation der Schadenersatzansprüche angesetzt wurden, aber keineswegs zu einer Geldausgabe geführt haben, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. An das Kriterium der Zwangsläufigkeit werden ganz besondere Anforderungen gestellt, damit sichergestellt ist, dass nicht das Risiko aus der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann. In dem vorliegenden Fall war der Kauf der Wohnung wie auch alle darauf folgenden Handlungen freiwillig erfolgt, sodass es an der Zwangsläufigkeit fehlt und daher die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nicht anzuerkennen ist.