Ende Juli 2023 ist die WiEReG-Novelle veröffentlicht worden, welche bedeutsame Neuerungen und
Änderungen i.Z.m. dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz mit sich bringt. Durch die
Novelle soll die Wirksamkeit des Registers gestärkt werden und auch Empfehlungen aus der
Nationalen Risikoanalyse 2021 umgesetzt werden. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend
überblickmäßig dargestellt.
Grundrechtswidrigkeit der öffentlichen Einsicht und damit verbundene
Konsequenzen
Die bisher geregelte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde
durch ein EuGH-Urteil im November 2022 eingeschränkt und als grundrechtswidrig erkannt, da die
komplett öffentliche Einsicht (i.S.d. 5. Geldwäsche-Richtlinie) mit dem Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten
nicht vereinbar sei. Stattdessen trat der bisherige Wortlaut der 4. Geldwäsche-Richtlinie wieder in
Kraft, der eine Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vorsieht. Ein berechtigtes
Interesse haben Medien, zivilgesellschaftliche Organisationen mit Bezug zur Bekämpfung der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kredit- und Finanzinstitute sowie jene Personen, die die
wirtschaftlichen Eigentümer ihrer potenziellen Geschäftspartner in Erfahrung bringen möchten.
Zur Gewährung der berechtigten Einsicht ist grundsätzlich ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen:
Zunächst ist ein elektronischer Antrag (über die BMF-Webseite) auf Abfrage eines konkreten
Rechtsträgers notwendig, in dessen Rahmen auch das berechtigte Interesse nachgewiesen werden
muss (darunter ist oftmals zu verstehen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente
ein hinreichendes Interesse am wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers besteht). Um
gegebenenfalls einen schnelleren Zugang zur Einsicht zu ermöglichen, können auch berufsmäßige
Parteienvertreter namens und im Auftrag ihrer Mandanten WiEReG-Auszüge abfragen. Dies kann
beispielsweise im Falle eines offenkundigen berechtigten Interesses wie im Zuge einer
Liegenschaftstransaktion bedeutsam sein.
Erweiterung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit und des
Informationsaustausches
Die bislang fehlende ausreichende rechtliche Grundlage für die rasche und effektive
Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen nationalen wie internationalen
Behörden wurde durch die WiEReG-Novelle geschaffen. Nunmehr (bzw. seit 1.8.2023) können
Behörden wie die Geldwäschemeldestelle, KSW, FMA, WKO, die Abgabenbehörden oder
Staatsanwaltschaften zusammenarbeiten sowie Daten und Dokumente austauschen und
verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind,
welche Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten oder Zwangsstrafen betreffen.
Automatischer Abgleich des Registers mit Sanktionslisten
Der manuelle Abgleich von Sanktionslisten (wie z.B. i.Z.m. dem Ukraine-Krieg) mit den
österreichischen Registern stellt typischerweise einen hohen Verwaltungsaufwand dar. Durch die
WiEReG-Novelle erfolgt nunmehr (konkret mit 12.12.2023) ein automatischer Abgleich mit den
Stammregistern, wodurch mögliche Übereinstimmungen der Register mit Sanktionslisten wesentlich
rascher aufgedeckt und analysiert werden können.
Bessere risikoorientierte Aufsicht durch die Registerbehörde durch erweiterte Analysemöglichkeiten und größere Kompetenzen bei Unterlagenanforderungen
Durch die Novelle wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Abgabenbehörden auf gewisse
Registerdaten zugreifen können, um modellbasierte Analysen erstellen zu können. Insbesondere
soll dies zur Entdeckung von Scheinunternehmen mit möglichen Scheingeschäftsführern und
Scheingesellschaften sowie nicht gemeldeten Treuhandschaften beitragen (ab 16.4.2024). Seit
1.8.2023 kann die Registerbehörde auch Unterlagen und Auskünfte von Rechtsträgern anfordern,
um die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gem. WiEReG zu überprüfen. So müssen sämtliche Dokumente und Informationen aufbewahrt werden, welche die wirtschaftlichen Eigentümer betreffen und für das Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlich sind.